Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein e.V.

Satzung der Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein e.V.

§ 1 Allgemeines

Die am 13.11.1998 gegründete Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe
Stadt Breidenstein besteht aus Jugend- und Seniorentrachtentanzgruppe,
Trachtenwerkstatt sowie einer Heimatforschungs- und Mundartgruppe.
Sie strebt die Gemeinnützigkeit an und Beantragt die Eintragung in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Biedenkopf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach der Eintragung führt
der Verein den Zusatz "e.V."

§ 2 Aufgabe

Die Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein e.V. mit dem
Sitz in Breidenstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-
ordnung 1977 Aufgaben der Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt
Breidenstein ist die Pflege heimatlichen Brauchtums, des Volkstanzes, der
Volksmüsik, des Volksliedes, der Mundart, des Volkstheaters, der Tracht und
der kurturellen Jugendarbeit.


§ 3 Mitgliedschaft


Mitglied werden können alle Personen. die Aufnahme geschieht durch den
Vorstand nach schriftlicher Anmeldung und Anerkennung der Satzung.
Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift des Erziehungsberechtigten.

§ 4 Beitrag

Die Beitragshöhe wird auf der Jahreshauptversammlung bestimmt. Die Beiträge
werden mit Beginn des Geschäftsjahres bzw. der Mitgliedschaft fällig.

§ 5 Austritt

Der Austritt erfolgt schriftlich beim Vorstand. Mit der abgegebenen Austritts-
erklärung erlischt jeder Anspruch auf das Gruppenvermögen. Die gruppen-
eigenen Trachten sind beim ausscheiden in vollständigem und gereinigtem
Zustand abzugeben. Das gleiche gilt für den Ausschluß eines Mitgliedes, der
durch den Vorstand erfolgen kann.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird in offener Wahlhandlung auf die Dauer von zwei Jahren bei
der Jahreshauptversammlung gewählt. Auf verlangen muß die Wahl schriftlich
und geheim erfolgen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
einem stellv. Vorsitzenden
dem Schriftführer

dem Kassenwart

dem Trachtenwart
den Übungsleitern
und den Jugendvertretern

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei der Beschluß-
Fassung  entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Vorstand ( Vertretungsmacht )

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter
und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein
vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzender oder
dessen Stellvertreter.

§ 8 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung konstituiert sich aus allen Mitgliedern, für Kinder
unter 14 Jahren ist ein Elternteil stimmberechtigt. Sie wählen den Vorstand sowie 
zwei Kassenprüfer. Sie wird mindestens einmal jählich, schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Nach ordnungsmäßiger Einladung, die zehn Tage
vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen hat, ist die Versammlung
beschlußfähig.

§ 9 Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung und zur Auflösung ist eine zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ansonsten wird bei der
Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmen-
gleichheit gibt ein Antrag als abgelehnt. 

§ 10 Einnahmen/Ausgaben

Die Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein ist selbslos  tätig,
sie verfolgtnicht in erster Linie eingewirtschaftliche Zwecke. Mittel der Trachten
tanz-
und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
Die Mitgliedererhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Trachtentanz- und
Brauchtumsgruppe. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der
Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidenstein fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich, jedoch können im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten anstehende Fahrtkosten und Tagesspesen anläßlich
festgesetzter Sitzungen erstattet werden.

§ 11 Kosten

Die durch die Arbeit der Trachtentanz- und Brauchtumsgruppe Stadt Breidestein
entstehende Kosten können durc Spenden, Beiträge und Zuwendungen aus
öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

§ 12 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden durch Beschluss auf der Jahreshauptversammlung ernannt.

§ 13 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an den Stadtteil Breidenstein, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Beschluß

Die Satzung wurde auf der Generalversammlung am 19.03.1999 einstimmig
beschlossen.